| Wer sich die Mühe macht und die Fachliteratur oder die diversen Foren im Internet in punkto Jugendschutz durchforstet, stellt fest, dass hier viel Ummut geäußert wird. Als besonders nervend gilt die Pin-Eingabe, die einer Reihe von Sendungen vorausgeht. Entfällt das Zahleneintippen, auch "abpinnen" genannt, bleibt der Bildschirm leer und der Lautsprecher stumm. Aber diese Prozedur, also eine sogenannte vorgesperrte Sendung freizuschalten, verlief in den Anfangszeiten des digitalen Fernsehens andersherum. Damals wurde gesperrt und nicht wie heute entsperrt. Die Umkehrung dieses Prinzips ist aufgrund von Untersuchungen erfolgt, die ergeben haben, dass vielen jugendgefährdende Sendungen von den Erwachsenen nicht mit einer persönlichen Geheimnummer (Pin) gesperrt wurden. Das heißt, die Schutzbefohlenen konnten sehen was sie wollten. Eben auch jugendgefährdende Filme.
Der Wettlauf um Zuschauer und Marktanteile erfordert immer neue aufmerksamkeitsstiftende Elemente, wobei Sex und Gewalt im Vordergrund stehen. Auch wenn die Heranwachsenden nicht direkt zur Zielgruppe gehören, wird auf ihre Anwesenheit vor dem Bildschirm unter Jugendschutzgesichtspunkten wenig Rücksicht genommen. Die heftigen öffentlichen Debatten um die Qualität bestimmter Programmangebote, zum Beispiel von Talkshows am Nachmittag, belegen die Notwendigkeit des Jugendschutzes. Es gibt derzeit zwei Möglichkeiten, diesen zu praktizieren. Die eine basiert auf einer Sendezeitbeschränkung. Sie wird beispielsweise von den öffentlich-rechtlichen Programmen benutzt. Für einige private Anbieter jedoch, die auch tagsüber jugendgeschützte Sendungen ausstrahlen möchten, ist diese zeitliche Einschränkung ein bedeutendes Vermarktungshindernis. Deshalb wurde für sie die Vorsperrungsregelung geschaffen.
Das Prinzip der Sperrung von Sendungen mit Hilfe einer Geheimzahl hat sich nicht bewährt. Denn es ist eben für die Eltern nicht ganz einfach, anhand von Programm-Vorschauen, die Kanäle bzw. die Sendungen herauszusuchen, die Heranwachsende nicht sehen sollten. Außerdem haben Tests gezeigt, dass die damalige Art und Weise der Eingabe eines Zahlen-Codes zu kompliziert und zu umständlich war. Aber es spielte auch die Bequemlichkeit eine nicht unwichtige Rolle. Entweder wollten die Eltern einen eigenen Pin-Code gar nicht erst eingeben oder haben ihn schnellstens wieder rückgängig gemacht, weil sie die kontinuierliche Eingabe als belastend empfanden. Mit anderen Worten: Sie wollten oder konnten sich einen Pin-Code nicht merken.
Jedenfalls verfehlten diese Erkenntnisse nicht ihre Wirkung. Das heißt, die Fachleute in Sachen "Jugendschutz" kamen zu dem Schluss, dass nicht die Eltern aktiv werden sollten, sondern die Programmanbieter. Anders ausgedrückt: Beim digitalen Fernsehen müssen die Veranstalter die primäre Verantwortung für den Jugendschutz tragen. Also ihren Kunden einen vertraulichen Pin-Code mitteilen, den sie bei Aufforderung per Fernbedienung an den Digital-Receiver weiterleiten müssen. Erst dann ist etwas auf dem Bildschirm zu sehen und im Lautsprecher zu hören. Wie auch immer: Nach langen Diskussionen gaben auch die Sender nach und sagten zu, ab Februar 1999 die technischen Voraussetzungen für eine senderseitige Vorsperrung zu schaffen.
Aus pädagogischer Sicht hat die senderseitige Vorsperrung noch einen anderen Vorteil: Wer eine solche gekennzeichnete Sendung sehen will, muss jedes Mal den Handgriff der Entsperrung vollziehen. Durch diesen Zwang werden auch Eltern, die diesbezüglich ein geringes Problembewusstsein haben, quasi mit der Nase darauf gestoßen, dass dieser TV-Beitrag für Kinder und Jugendliche nicht geeignet ist. Und wie sieht das Ganze für Haushalte ohne Kinder aus? Auch hier hat es lange Aussprachen und diverse Vorschläge gegeben. Zum Beispiel mit unterschiedlichen Smartcards zu arbeiten. Die Empfehlungen wurden allesamt verworfen. Dafür ist man zu dem Ergebnis gekommen, dass auch von kinderlosen Haushalten die gleiche Toleranz und Rücksichtnahme gefordert werden kann. Jedenfalls wurde die Vorsperrenregelung im Rundfunkstaatsvertrag aufgenommen und ab Frühjahr 2000 geltendes Recht.
Und jetzt noch etwas Generelles zum Jugendschutz. Bekanntlich gewährleistet das Grundgesetz weitgehende Medienfreiheit. Eine Zensur darf in Deutschland nicht stattfinden. Dieses Recht findet jedoch ihre Schranke in Artikel 5 Absatz 2 und zwar in den Vorschriften zum Schutze der Jugend. Mit anderen Worten: Der Jugendschutz hat in Deutschland Verfassungsrang! Oder anderes ausgedrückt: Die Landesmedienanstalten sind per Verfassungsgesetz dazu verpflichtet, alles zu tun, um Kinder und Jugendliche vor Medieninhalten zu schützen, die ihre Entwicklung zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten beeinträchtigen könnte.
Diese Rechtslage sollten sich alle diejenigen, die immer noch gegen die Pin-Regelung wettern hinter die Ohren schreiben. Das gilt auch für die Hersteller, die CI-Module auf den Markt bringen, bei denen der Jugendschutz auf einfache Weise deaktiviert werden kann. Schließlich arbeiten diese Unternehmen solchen Zuschauern in die Arme, die sich alters-gekennzeichnete Filme auch tagsüber ansehen. Also zu Zeiten, an denen noch jüngere Kinder vor dem Fernseher sitzen könnten.
Und jetzt zur Sendezeitbeschränkung. Sie basiert auf der Grundidee: Je jünger das Kind, desto früher geht es ins Bett. Entsprechend sagte Vater Staat, dass Sendungen, die für Jugendliche unter 16 Jahren ungeeignet sind, nur in der Zeit zwischen 22.00 bis 6.00 Uhr gesendet werden dürfen. Bei FSK-18-Filmen gilt eine Startzeit ab 23.00 Uhr. Bei Filmen, die für Kinder unter 12 Jahren nicht freigegeben sind, müssen die Veranstalter bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl noch jüngerer Kinder Rechnung tragen. ARD und ZDF verfahren freiwillig so, dass Sendungen bis 22.00 Uhr von der ganzen Familie gesehen werden können.
Jedenfalls spielt der Jugendschutz in unserer Gesellschaft eine wichtige Rolle. Die meisten Eltern sind für eine rigide Anwendung der gesetzlichen Möglichkeiten. Allerdings sieht das innerhalb der EG schon wieder ganz anders aus. So wird in einigen Mitgliedsstaaten der Begriff "Pornografie" entsprechend der Mentalität und Tradition großzügiger ausgelegt, als bei uns. Dort sind pornografische Sendungen bereits dann zulässig, wenn sie verschlüsselt und nach Mitternacht ausgestrahlt werden. In anderen EG-Ländern wiederum unterscheidet man nach Übertragungswegen. Also strenge Auflagen bei terrestrischer Verbreitung, lasche oder gar keine bei Satelliten-Übertragung. In diesen Fällen läuft der ganze schöne deutsche Jugendschutz ins Leere. Konkret heißt das: Die Landesmedienanstalten haben nur wenige Möglichkeiten, solche Programme, die aus anderen EG-Ländern stammen, zu unterbinden. Noch düsterer sieht es im Internet aus. Hier ist von Pornografie, Gewaltverherrlichung bis hin zum Rassenhass alles zu finden, was im deutschen Fernsehen glücklicherweise indiziert ist. Mit anderen Worten: Es gilt die Medienkompetenz der Heranwachsenden zu stärken. Keine leichte Aufgabe. Deshalb sind Initiativen, wie zum Beispiel "SCHAU HIN! Was deine Kinder machen", besonders wichtig und unterstützungswürdig. Diese Aktion (www.schau-hin.info) setzt sich beispielsweise dafür ein, dass die Eltern sich vermehrt um den Medienkonsum ihrer Kinder kümmern. Denn hier hapert es leider noch gewaltig.
Informationen zur Jugendschutzregelung im Fernsehen
Von der Sendezeitbeschränkung kann abgewichen werden, wenn die Programme verschlüsselt oder vorgesperrt sind. Dieser Modus trifft vorwiegend für private Fernsehprogramme zu. Für alle übrigen Programme, die, wie die öffentlich-rechtlichen frei empfangbar sind, genügt bei "entwicklungsbeeinträchtigenden" Sendungen die Sendezeitbeschränkung.
Details zur Vorsperrungsregelung
Die Vorsperre muss für jede einzelne Sendung vom Nutzer mit einem persönlichen Pin-Code, den ihm der Sender "in einer Geheimhaltung sichernden Weise" zukommen lässt, aufgehoben werden.
Der Pin-Code muss ein anderer sein als der für den Zugang zum Gesamtabonnement oder zum Receiver. Auch muss Sorge getragen werden, dass eine vorgesperrte Sendung weder für den direkten Fernsehempfang noch für eine Aufzeichnung optisch oder akustisch wahrnehmbar ist.
Wird während der Sendung auf ein anderes Programm umgeschaltet, so kann die Rückkehr zu der freigeschalteten Sendung ohne erneutes Entsperren erfolgen.
Nachfolgende, vorgesperrte Sendungen dürfen ohne erneute Freischaltung nicht zugänglich sein.
Bei dreimaliger Falscheingabe des persönlichen Geheimcodes ist eine Freischaltung für einen Zeitraum von zehn Minuten nicht möglich.
Details zur Sendezeitbeschränkung
Die Landesmedienanstalten überprüfen Spielfilme daraufhin, ob ihre geplante Platzierung gemäß der jeweiligen Altersfreigaben der "Freiwilligen Selbstkontrolle Film" (FSK) erfolgt ist. Unterschieden werden laut www.bundesprüfstelle.de vier Zeitschienen:
Tagesprogramm (6 – 20 Uhr/für Zuschauer unter 12 Jahren) Hauptabendprogramm (20 - 22 Uhr/für Zuschauer ab 12 Jahren) Spätabendprogramm (22 – 23 Uhr/für Zuschauer ab 16 Jahren) Nachtprogramm (23 – 6 Uhr/für Zuschauende ab 18 Jahren)
Möchte ein Sender von den oben genannten Zeitgrenzen abweichen, muss der Film überprüft werden. Dazu ist eine Ausnahmegenehmigung bei der KJM zu beantragen. Diese kann auch von der "Freiwilligen Selbstkontrolle Fernsehen" (FSF) erteilt werden. Grund für die Zulassung einer früheren Sendezeit kann unter anderem sein, dass eine Schnittfassung erstellt wurde, die eine niedrigere Alterseinstufung ermöglicht.
Die Ausstrahlung indizierter Filme ist grundsätzlich untersagt. Werden aus Spielfilmen jugendgefährdende Filmsequenzen entfernt, dürfen diese Filme nur dann ausgestrahlt werden, wenn festgestellt wurde, dass die Sendefassung mit der seinerzeit indizierten Filmversion nicht mehr inhaltsgleich ist und keine Jugendgefährdung vorliegt.
Sendungen, für die eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Jugendliche unter 16 Jahren anzunehmen ist, müssen durch optische oder akustische Signale angekündigt werden.
Prüfung von Zuschauerbeschwerden
Neben der laufenden Programmbeobachtung gehen die Landesmedienanstalten Zuschauerbeschwerden nach und bewerten diese hinsichtlich jugendschutzrechtlicher Bestimmungen. Wird ein Verdacht auf einen Verstoß festgestellt, leiten sie den Fall zur Prüfung an die KJM weiter.
Zuschauer-Hinweise können auch direkt an die Internetadresse www.kjm-online.de geschickt werden. Bei ARD und ZDF sind die Jugendschutzbeauftragten anzusprechen.
Jürgen Schlomski
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