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Bitkom: Auf Reisen in der EU einfach weiterstreamen

Im Urlaub die Lieblingsserie weiterschauen oder die Musikplaylist auf Reisen abspielen – eine neue EU-Verordnung macht dies jetzt für viele Nutzer möglich. Wer in Deutschland kostenpflichtige Streamingdienste für etwa Musik, Videos oder auch Fernsehangebote abonniert hat, konnte seine Inhalte zumeist nur innerhalb Deutschlands abrufen. Das ändert sich ab dem 01. April 2018.

Dann kann jeder Nutzer seinen abonnierten Online-Dienst ohne Zusatzgebühren für einen beschränkten Zeitraum auch im EU-Ausland nutzen – Bezahldienste sind dann verpflichtet, dies möglich zu machen. „Für Nutzer bedeutet diese Änderung einen großen Komfortgewinn“, sagt Susanne Dehmel, Mitglied der Bitkom-Geschäftsleitung für Recht und Sicherheit. „Es darf keine Rolle spielen, ob ein Verbraucher aus Berlin, Rom oder Paris auf seine abonnierten Inhalte zugreift.“ Bitkom gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen zu den neuen Regeln.

Welche Plattformen und Inhalteanbieter sind von dem neuen Gesetz betroffen?

Betroffen von der Verordnung sind kostenpflichte Online-Dienste für Inhalte. Darunter fallen Plattformen für den Videoabruf wie Netflix, Amazon Prime Video oder Maxdome, Online-Fernsehdienste wie Sky Go oder Zattoo, Musikstreamingdienste wie Spotify, Deezer oder Google Play Music sowie Märkte für Onlinespiele, beispielsweise Steam oder Origin. Kostenfreie Mediatheken von Fernsehsendern sind nicht dazu verpflichtet, ihre Inhalte im EU-Ausland temporär verfügbar zu machen, sind dazu aber berechtigt.

https://youtu.be/amfbiwzEFuw

Was müssen Verbraucher beachten?

Für die vorübergehende Nutzung im EU-Ausland fallen keine zusätzlichen Kosten an. Online-Plattformen überprüfen, ob sich der Wohnsitz eines Nutzers auch in dem Land befindet, in dem das Abonnement abgeschlossen wurde. Dazu sind sie gesetzlich verpflichtet. Für diese Prüfung nutzen sie in der Regel Daten, die der Dienst ohnehin von seinen Kunden hinterlegt. Das sind etwa Daten, wie die Rechnungsadresse, die Bankverbindung oder Kreditkarteninformationen.

Was ändert sich für Anbieter von Online-Inhalten?

Die abonnierten Inhalte müssen für Nutzer auch im EU-Ausland so zugänglich gemacht werden, wie sie es von ihrem Dienst in ihrem Heimatland gewohnt sind. Lediglich die Qualitätsanforderungen können abweichen. Lizenzen für die erweiterte Nutzung seines Angebots muss ein Online-Dienst dabei nicht erwerben. Dafür müssen sie aber in den kommenden Wochen neue technische Prozesse aufzusetzen.

www.bitkom.org
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